Informationsgehalt kriminalbiologischer Spuren Teil 3

Quelle: Kriminalistik, 6/2025, Seiten 343 bis 347

Informationsgehalt kriminalbiologischer Spuren

Teil 3: Experimentelle Überprüfung von Aussagen durch Blutspuren

→ der gesamte Artikel als .pdf

Zusammenfassung

Auf einem Autobahnparkplatz wurde ein blutverschmierter, im Kopfbereich schwer verletzter und auf dem Boden liegender Mann gefunden. Neben ihm stand ein weiterer Mann, der an seiner Kleidung und im Gesicht blutverschmiert war. Er wurde von der Polizei verdächtigt, Verursacher dieser Verletzungen zu sein, verneinte dies jedoch. Wir wurden damit beauftragt, die Entstehung und Ursachen der Blutspuren an der Kleidung des Angeklagten zu untersuchen und diese mit seinen Aussagen und den Blutspuren am Opfer abzugleichen. Experimente mit menschlichem Blut ermöglichten uns Annäherungen an den tatsächlichen Ablauf.

1 Einleitung

Die Untersuchung von Blutspuren wird seit über einhundert Jahren zur Rekonstruktion von Tatabläufen und Unfällen, aber auch zur Überprüfung von Aussagen zu Tatgeschehen genutzt (Pietrowski 1895).

Blutspuren können Momente des Tatablaufes schlaglichtartig abbilden oder aber erst nachträglich erzeugt worden sein (durch den Rettungsdienst, Schmeißfliegen oder ähnliches, s.u.). Oft können teils genaue Bewegungsbilder gewonnen werden (Benecke 2019, Benecke & Benecke 2018, Benecke & Barksdale 2003, Bevel & Gardener 2008, Buck et al. 2006, Donaldson et al. 2010, James & Eckert 1998, James et al. 2005, Karger et al. 2008, Mishra et al. 2024, Rivers & Vega 2025).

Abb. 1: Der Faltenwurf lässt Rückschlüsse auf die Körperhaltung des Opfers während der Tatausübung zu (Wonder 2001)

Einfluss auf Formenmerkmale von Blutspuren und -tropfen nehmen beispielsweise die Beschaffenheit des Untergrunds bzw. der (bebluteten) Oberfläche, die Höhe der Blutungsquelle, die Geschwindigkeit des beschleunigten Blutes und das Volumen des Blutstropfens (Benecke et al. 2005B, 2012).

Auch Fliegen können Blutspuren „verursachen“ oder Blutspuren nachträglich verändern, wenn die Tiere das zuvor aufgenommene Blut auswürgen oder als Kotspur absetzen (Benecke & Barksdale 2003, Fujikawa et al. 2011, Striman et al. 2011).

Auf Oberflächen können Blutspuren verschiedene Muster abbilden: Beispielsweise kann der Faltenwurf in Kleidungsstücken Blutaussparungen aufweisen und so Rückschlüsse auf die Haltung der Kleidungsträger während der Blutung(en) geben. Wonder (2001) gibt hierzu ein typisches Beispiel: Eine erschossene Frau liegt in ausgestreckter Position auf dem Boden (Abb. 1). Der Täter hatte behauptet, das Opfer habe bei Schussabgabe gestanden. Das Blut-Faltenmuster der Hose (Abschattung, Faltenwurf) der toten Frau zeigt hingegen, dass das Blutmuster in sitzender und nicht in stehender Position entstanden sein muss.

Blutaussparungen können Hinweise auf den zeitlichen Ablauf einer Tat geben (Abb. 2).

Von Bedeutung ist gelegentlich, dass auf trockene textile Oberflächen auftreffendes Blut (kurzzeitig) nicht aufgesogen wird: Laut Wonder (2001) soll das daran liegen, dass die roten Blutkörperchen nicht durch die Textilfasern hindurch wandern können; sie müssen zunächst ihre Form verändern und können erst dann um die Fasern herumlaufen und in das (Stoff-)Gewebe eindringen. Die übrigen Blutbestandteile (Plasma) durchdringen hingegen problemlos den Stoff.

Treffen Blutstropfen auf feuchte textile Oberflächen, soll sich die Hülle der roten Blutkörperchen umgehend auflösen und den roten Blutfarbstoff sofort in den übrigen Teil des Blutes (Plasma) freigeben. In Folge erscheinen solche Blutspuren heller, größer und unregelmäßiger als Blutspuren auf trockenen Textilien (Wonder 2001).

Abb. 3: Die Blutspuren im Bild wurden zunächst wegen der zahlreichen Messerstiche als “gegeben” angesehen. Sie bilden bei genauer Vermessung aber Teile des Tatgeschehens ab: Durchtrennung des Halses mit Aushusten von Blut (Foto: Archiv Benecke)

Trifft Blut auf ein trockenes Kleidungsstück und kann dort trocknen, bevor es Feuchtigkeit bzw. Wasser ausgesetzt wird, sind die Blutspuren schwerer zu entfernen (Wonder 2001).

Die Bearbeitung von Blutspurenmustern setzt eine gute fotografische Dokumentation vor Ort voraus, insbesondere dann, wenn das Vorhandensein von Blut als durch die vorliegenden Verletzungen als selbstverständlich oder „naheliegend“ angesehen wird, wie dies etwa bei (Auto-)Unfällen leider oft der Fall ist (Benecke 2005a, 2007). Dasselbe trifft für schwere Verletzungen (Halsschnitte, massive Gewalteinwirkung etc.) zu, bei denen die teils reichlichen Blutspuren sehr wohl den räumlich-zeitlichen Verlauf abbilden (Abb. 3); nur erfordert ihre Auswertung viele Messungen der verschiedenen Blutspuren-Gruppen und damit viel Zeit. Oft sind auch Versuche erforderlich.

2 Fallbericht

Der hier vorgestellte Fall ereignete sich abends an einem Autobahnparkplatz in Österreich. Die Polizei fand das Opfer blutverschmiert und im Kopfbereich schwer verletzt auf dem Boden liegend. Neben dem Opfer stand der an seiner Kleidung und im Gesicht blutverschmierte Angeklagte.

Das Opfer zeigte Zeichen stumpfer und scharfer Gewalteinwirkung, u.a. ein Schädel-Hirn-Trauma mit Bruch des linken Felsenbeins, diverse Einblutungen im Schädelbereich, Prellungszonen am Dickdarm mit diffusen Einblutungen, eine geringe Milzverletzung, streifige Oberhautabtragungen der Brustkorbvorderseite, ein an einen Schuhabdrucke erinnerndes Einblutungsmuster am Kinn und eine Schnittwunde am Hals, die rechtsmedizinisch mit dem Einwirken durch eine abgebrochene Flasche in Einklang gebracht wurde.

Der Angeklagte gab an, nichts mit den Verletzungen zu tun zu haben. Er habe von einer unbekannten Person einen harten Schlag gegen den Kopf bekommen, der ihn zunächst benommen machte. Wenig später habe er das blutüberströmte Opfer auf dem Rücken liegend am Boden bemerkt und habe ihm helfen wollen. Dabei seien seine Blutantragungen entstanden: Er sei mit dem rechten Fuß über den Oberkörper des Verletzten gestiegen und habe ihn Mund-zu-Mund beatmet. Sein rechtes Knie sei dabei etwa auf Hüfthöhe des Opfers auf dem Asphalt gelegen, sein Oberkörper sei über den Oberkörper des Opfers gebeugt gewesen. Er habe sich beim Rettungsversuch das Blut des Opfers wohl ins Gesicht und an seine Kleidung geschmiert.

Der Angeklagte hatte u.a. Hautabschürfungen an den Knievorderseiten und wies eine stumpfmechanische Gewalteinwirkung gegen die rechte Hinterkopfhälfte auf.

Hinter dem Fahrzeug des Angeklagten sicherte die Polizei eine Mineralwasserflasche mit Blutantragungen. Die Polizei vermutete, dass sich der Angeklagte mit dem Wasser die Blutantragungen von der Hose und aus dem Gesicht habe waschen wollen. Der Angeklagte konnte sich daran nicht erinnern und gab an, sich während der Hilfeleistung die Hände an seiner Jogginghose getrocknet bzw. abgewischt zu haben.

Abb. 4: Jogginghosen für die Versuche

Das Opfer und der Angeklagte waren zum Zeitpunkt des Geschehens alkoholisiert (Opfer: 2,47 g/l Blutalkohol = 2,47 Promille, Angeklagter: 0,80 mg/l Atemalkohol = 1,6 Promille).

Wir wurden u.a. damit beauftragt, die Entstehung und Ursachen der Blutspuren an der Kleidung des Angeklagten zu untersuchen. Dabei haben wir zu Folgendem Experimente durchgeführt und anhand der Ergebnisse geprüft, ob die Blutspuren mit den Schilderungen des Angeklagten in Einklang zu bringen sind:

1. Trocknen von Blutspritzern auf der Jogginghose

2. Mögliches Abwaschen von Blutspuren

3. Mögliche Mund-zu-Mund-Beatmung

4. Hocken, Knien

Unsere experimentelle Fallbearbeitung fußte auf folgenden Grundannahmen:

- Die auf den Fotos erkennbaren rötlich-braunen Spuren im direkten Tat-Umfeld stellen Blut dar.

- Diese Blutspuren stammen vom Opfer.

Da das Opfer des Angriffs sofort in ärztliche Behandlung übergeben werden musste, wurde unter den Fingernägeln des Opfers keine Erbsubstanz abgerieben.

3 Material & Methoden

3.1 Kleidung

Im polizeilich-spurenkundlichen Labor des Auftraggebers wurden die bebluteten Spurenträgergesichtet und die textile Zusammensetzung der sichergestellten Kleidungsstücke festgestellt.

Für die Versuchsreihen wurden Jogginghose gekauft, die der Original-Jogginghose farblich und in ihrer stofflichen Zusammensetzung hinreichend entsprachen.

Vor Versuchsdurchführung wurden die Hosen bei 40 °C mit Color-Waschmittel ohne Weichspüler gewaschen (Abb. 4).

Die Experimente wurden mit frischem menschlichem Blut in unserem spurenkundlichen Labor durchgeführt.

3.2 Blutabnahme

Abb. 6 (oben): Jogginghose des Verdächtigen.

Abb. 7 (unten): Feine Blutspritzer in einem verwaschenen, breit rötlich-braun gefärbtem Feld.

Es fanden zwei Experimentier-Reihen im Abstand von acht Tagen statt: R1 und R2. In R1 wurde das im Zentrifugenröhrchen gewonnene menschliche Blut schonend mit 2 mL 1,15 % Na2-EDTA-Lösung pro 50 mL Vollblut versetzt, während in R2 aus Gründen der höchstmöglichen Genauigkeit betreffs kleiner Tropfen das auf dieselbe Weise gewonnene Blut ohne den Gerinnungshemmer EDTA benutzt wurde (Abb. 5).

Vor der Blutgewinnung waren die Experimente bereits aufgebaut, so dass das Blut sofort verwendet werden konnte.

4 Ergebnisse

4.1. Trocknen von Blutspritzern auf grauer Jogginghose

Die Jogginghose des Verdächtigen zeigt von oben nach unten verlaufende Spritzspuren, die in einem wässrig-blutigen Bereich der Hose liegen (Abb. 6); die Spritzspuren haben sich in diesem Bereich nicht aufgelöst (Abb. 7).

Dies weist darauf hin, dass die Jogginghose des Verdächtigen bereits getrocknete Blutstropfen aufwies, als sie mit Wasser und/oder einem Blut-Wasser-Gemisch in Kontakt kam: Kleine Blutspuren bleiben auf der Oberfläche eines trockenen Stoffs erhalten; sie verschwimmen oder lösen sich beim Auftreffen auf feuchten Oberflächen auf (Abb. 8) (Wonder 2001). Weiter folgt daraus, dass die Wunden des Opfers spritzend bluteten als der Verdächtige Kontakt mit dem Opfer hatte; seine Jogginghose war zu diesem Zeitpunkt laut Aussage des Verdächtigen trocken.

Befindet sich zuerst frisches Blut ohne Wasser auf der Hose, so trocknet dieses sehr schnell „fest“ (nach zwei Minuten bei Raumtemperatur) (Abb. 9). Dieses „alte“ Blut verläuft danach nicht mehr vollständig durch Befeuchtung mit Wasser. Auch beim Hineinknien in ein Blut-Wasser-Gemisch mit bereits blutbespritzter Hose lösen sich die ursprünglichen Spritzer nicht vollständig auf (Abb. 10). In beiden Fällen bleiben die ursprünglichen, zuvor in kurzer Zeit bereits getrockneten Spuren je nach Menge der verdünnenden Flüssigkeit und je nach Trocknungszeit umrissartig dauerhaft oder zeitweilig erhalten.

Dies zeigt, dass auf den Knie-Bereich der zu diesem Zeitpunkt noch trockenen Jogginghose des Verdächtigten auch Tropfen eines Blut-Wasser-Gemisches gelangt waren.

Abb. 14: Abdrücke im Gesäßbereich: Derart breit verlaufen, wenn / weil die Hose vorher wässrig war bzw. vorher kein Blutfleck dort trocknete. Hocken (statt Knien) in Blut: Aussparungen wie in Abb. 11.

Die Blut-Spritzspuren auf der Rückseite der Jogginghose deuten auf ein Spritzen des Blutes von einer Stelle über Bodenhöhe hin und nicht auf eine sich flach am Boden befindliche Quelle (Abb. 11). Dabei gelangte das Blut nicht durch die Schwerkraft von oben nach unten tropfend auf die Hose des Verdächtigen, sondern durch beschleunigtes Blut des sitzenden oder stehenden Opfers.

Dass das Blut durch Aushusten des Verletzten an die Hose des Verdächtigten gelangt ist, erscheint unwahrscheinlich: Der Teil der Hose des Verdächtigen, der die betreffenden Spuren aufweist, war bei einer möglichen, versuchten Rettung des schon liegenden Verletzten abgeschirmt.

Gelangte das Blut im Stehen an die Hose des Verdächtigten, dann durch Spritzen von oben her und nicht während der versuchten Rettung des Opfers.

Auch ein "Hände Aus- oder Abschütteln" nach erfolgter Rettungsmaßnahme durch den Verdächtigten kommt für die Entstehung der Blutspritzer nicht in Betracht: Die kleinen Spritzer wären sonst sehr stark verlaufen oder unsichtbar.

4.2 Mögliches Abwaschen des Verdächtigen vs. Begießen des Verletzten

Die Aussage des Verdächtigen, dass er sich nicht nennenswert abgewaschen habe, kann stimmen. Unsere Versuche zeigen, dass er sich stattdessen eher in ein bereits vorhandenes Blut-Wasser-Gemisch gekniet hat. In Hinblick auf die uns bekannten Informationen kann dieses durch Begießen der verletzten, blutenden Person mit Wasser entstanden sein.

Die Hände und das Gesicht des Verdächtigen waren bei Eintreffen der Polizei noch beblutet: Die leicht angerundeten, recht scharfen Blut-Ränder in der Gesichts-Beblutung stehen in Einklang mit einem "eigene-Hände-ins-Gesicht-schlagen" (Abb. 12) und dann folgendem Trocknen der dünnen Blutschicht im Gesicht.

Nach Beblutung und Trocknung des Blutes in seinem Gesicht kann sich der Verdächtige (später) Wasser ins Gesicht gebracht haben; dies lassen die Aussparungen um seine Augen, die er dabei wohl geschlossen hatte, vermuten.

4.3 Mögliche Mund-zu-Mund-Beatmung

Eine Mund-zu-Mund-Beatmung erscheint im vorliegenden Fall zunächst nicht ausgeschlossen. Aus blutspurenkundlicher Sicht ist aber bedeutsam, welche Körperhaltung der Verdächtige einnahm (Abb. 13): Auffällig ist, dass der Schritt seiner Hose nicht beblutet war: Eine Mund-zu-Mund-Beatmung wäre so wenn, dann vollständig von der Seite aus ausgeführt worden (Abb. 19). Diese Spurenlage steht nicht in Einklang mit seiner gegenüber der Polizei gemachten Aussage, dass er bei Rettungsgriffen o.ä. den liegenden Mann mit mindestens einem Bein überstiegen und dann eine Mund-zu-Mund-Beatmung ausgeführt habe: Bei einer solchen Haltung "über" dem Körper des Verletzten wäre Blut des Opfers an den Bereich des Schrittes der Hose gelangt.

4.4 Hocken, Knien

Am unteren, hinteren Hosenbein (auf dem Übergang zwischen Hose und Abschluss-“Bündchen“ der Jogginghose) des Verdächtigen ist eine „Abschattung“ in Form einer Unterbrechung der Blutantragung zu erkennen. Diese Blutspur-Aussparung lässt erkennen, dass und wie der Angeklagte zwischenzeitlich gehockt oder gekniet hat (Abb. 11, 14).

Bei dieser Aussparung kann und dürfte sich um eine Übertragung des Blutes von den Schuhen des Verdächtigen auf seine Hose handeln: Die Rückseiten seiner Schuhe weisen Blutantragungen auf; von hier ist das Blut wohl an den Saum der Hose gelangt (Abb. 15).

Abb. 15: Blutspuren auf Schuhe der verdächtigen Person (Foto: Auftraggeber)

Dies zeigt auch unsere Nachstellung: Die Aussage des Verdächtigten, er sei (zwischenzeitlich) mit einem Knie auf dem Boden, mit dem anderen in der Luft und beiden Füßen auf dem Boden über das Opfer gebeugt gewesen, kann richtig sein (Abb. 13).

Die bloße Mund-zu-Mund-Beatmung eines überraschend angetroffenen Verletzten erklärt die Beblutung der Rückseiten der Schuhe des verdächtigen Manns auf deren Außen- und Rückseiten jedoch nicht (in diesem Maße).

Der Kontakt zwischen beiden Männern kann sich nicht ausschließlich am Boden abgespielt haben: Sofern sie miteinander gekämpft haben, müssten sie auch im Stehen Gewalt ausgesetzt gewesen sein bzw. ausgeübt haben. Wäre der Verdächtigte unbeblutet und aus seiner Ohnmacht soeben erwacht zum am Boden liegenden verletzten Mann gelangt und hätte ihn gem. seiner Aussage mit einem Bein überstiegen, ließen sich weder das fehlende Blut im Schritt der Jogginghose des Verdächtigen noch die zuvor auf seiner grauen Jogginghose getrockneten Blutspritzer erklären.

5 Zusammenfassung

Es handelt sich hier um eine kritische Einzelfallbetrachtung. Wir konnten mittels der durchgeführten Blutspur-Experimenten zeigen, dass

- der Verdächtige mit der stehenden oder sitzenden, jedenfalls nicht nur liegenden Person Kontakt hatte, als diese spritzend blutete oder der Verdächtige Schwingbewegungen mit der Hand oder einem Gegenstand machte.

- die verletzte Person auf die trockene Hose des Verdächtigen blutete, auf die erst später Wasser gelangte.

Die Aussagen des Angeklagten stehen damit mit den blutspurenkundlichen Befunden überwiegend nicht in Einklang.

Die Durchführung der Experimente erlaubte die Überprüfung von Aussagen vom Täter im Sinne des Ein- oder Ausschluss-Verfahrens. Die Ergebnisse hätten durch reines Nachdenken nicht gewonnen werden können.

Wichtig bei einer experimentellen Überprüfung ist grundsätzlich, originale oder original-nahe Objekte und Spurenträger eines Falls zu verwenden sowie möglichst viele gute Fotos mit Maßstab zu erhalten.

Experimente stellen Annäherungen an den tatsächlichen Ablauf und damit schlaglichtartig Teile des Messbaren dar. Sie erzielen bei einem adäquaten Aufbau und exakter Durchführung eine hohe Aussagekraft. Wie die Ergebnisse dieses Beispielfalles zeigen, ist der Aufwand der experimentellen Überprüfung gerechtfertigt.

Literatur

siehe .pdf


Informationsgehalt kriminalbiologischer Spuren Teil 2

Quelle: Kriminalistik, 5/2025, Seiten 271 bis 276

Informationsgehalt kriminalbiologischer Spuren

Teil 2: (GEwalt-) Spuren im Gewebe

→ der gesamte Artikel als .pdf

Zusammenfassung

Ein Obdachloser erlitt bei einem Angriff durch zwei Männer drei tödliche Bruststichverletzungen. Da die ein- und zweischneidigen Tatmesser aufgrund ihrer Klingenlängen nicht den Stichkanaltiefen entsprachen und die Bruststichkanäle sowohl spitze als auch abgestumpfte Wundwinkel aufwiesen, wurden wir damit beauftragt zu untersuchen, ob die Maße eines Stichkanals Rückschlüsse auf die Abmessungen des verursachenden Werkzeuges zulassen und ob anhand eines Stichkanals Rückschlüsse auf die Anzahl der Schneiden des Tatwerkzeuges gezogen werden können. Unsere Untersuchungen führten wir anhand einer ausführlichen Zusammenfassung der bekannten Quellen durch.

1 Einleitung

Zwei Männer griffen laut polizeilichen Kenntnissen einen Obdachlosen mit je einem Messer an. In Folge dessen erlitt das Opfer mehrere Stichverletzungen am Körper; drei Bruststichverletzungen waren für ihn tödlich.

Tabelle 1: Maße der tödlichen Bruststichverletzungen des Opfers

Im Zuge einer polizeilichen Wohnungsdurchsuchung wurden bei einem der Angreifer die Tat-Messer in dessen Küchen-Spülbecken gefunden. Die rechtliche Vertretung der Männer stellte uns die Frage, ob diese Messer die Wunden am Opfer verursachten haben könnten, da die Klingenmaße nicht den Maßen der Stichkanäle zu entsprechen schienen (Tabelle 1) und die Bruststichkanäle spitze und abgestumpfte Wundwinkel aufwiesen. Dies sollte der Einordnung der rechtsmedizinischen Befunde dienen. Da wir auch blutspurenkundlich arbeiten (Benecke 2019, Benecke et al. 2012, Benecke & Barksdale 2003), erklärten wir uns zur Begutachtung bereit.

Die Messer, in der Akte als Dolche bezeichnet, wurden wie folgt beschrieben:

  • Dolch 1: 9,5 cm Innenlänge, Grifflänge 8 cm, Klinge beidseitig geschärft (zweischneidig)

  • Dolch 2: 9,5 cm Innenlänge, Grifflänge 8 cm, Klinge mit Wellenschliff und Messerrücken (einschneidig)

Abb. 1: Tatmesser (Foto Polizei)

Zur Breite der Messerklingen fanden sich in den Akten keine Angaben, auf unscharfen Fotos konnte eine Klingenbreite von ca. 1,2 cm geschätzt werden (Abb. 1).

In der vorliegenden Ausarbeitung beziehen wir uns auf die in Abb. 2 dargestellten Begriffe „Länge“, „Breite“ und „Tiefe“ einer Stichverletzung. So ist beispielsweise die Länge einer Stichverletzung nicht mit der Tiefe des Stichkanals zu verwechseln, sondern bezieht sich auf die Länge der Einstichwunde an der Haut- oder Organoberfläche.

Es sollte im Sinne eines Ein- oder Ausschlusses der gefundenen Messer hier geprüft werden, ob:

a. die Maße eines Stichkanals Rückschlüsse auf die Abmessungen des verursachenden Werkzeuges zulassen und

b. anhand eines Stichkanals Rückschlüsse auf die Anzahl der Schneiden des Tatwerkzeuges gezogen werden können.

Da für die Auftraggeber keine andere Beratungsmöglichkeit bestand und es sich um ein klassisches Thema der Kriminalistik handelt, stimmten wir einer Bearbeitung zu.

2 Begriffsdefinitionen & Informationen

2.1 Stichverletzung

Bei einer Stichverletzung kommt es zur Entstehung eines Stichkanals durch eine Gewebedurchtrennung mit einem spitzen oder spitz zulaufenden Werkzeug, das überwiegend senkrecht zur Oberfläche des Körpers geführt wird (Madea 2015).

2.2 Schnittverletzung

Bei einer Schnittverletzung entstehen längs verlaufende scharfe Gewebedurchtrennungen, bei denen ein Werkzeug parallel und/oder tangential zur Körperoberfläche geführt wird (Madea 2015).

2.3 Spaltbarkeitslinien/Spaltlinien

Abb. 3: Spaltbarkeitslinien der Haut (Cox 1941)

Spaltbarkeitslinien wurden 1861 von dem österreichischen Anatom Karl Langer mit Verweis auf eine Beobachtung des Mediziners Guillaume Dupuytren beschrieben; sie werden daher auch Langer’sche Linien genannt. Sie stimmen mit der natürlichen Ausrichtung der Kollagenfasern (elastischen Fasern) der Dermis (Lederhaut, direkt unter der Oberhaut gelegen) überein (Mueller 1953). Ihre Anordnung in einzelnen Hautpartien ist unterschiedlich; sie verlaufen in die Richtung der geringsten Dehnbarkeit der Haut (Abb. 3).

Die im Moment des Auftreffens erzeugte Form des Stichwerkzeuges in der Haut/dem Organ kann durch Hautspannung und die Richtung der Spaltbarkeitslinien verändert werden (Abb. 4): Verletzungen in Richtung der Spaltbarkeitslinien klaffen weniger auseinander, da parallel zum Verlauf der elastischen Fasern der Haut gestochen wird. Werden diese Fasern hingegen quer durchtrennt, kommt zu einer auseinanderklaffenden Wunde (Madea 2015). Durch die Abhängigkeit der Wundform von der Lage des Einstichs zu den Spaltbarkeitslinien kann ein klaffender, schlitzförmiger Hautschnitt durchaus auch von einem runden Stichwerkzeug verursacht werden (Eisenmenger 2004, Mueller 1953).

Byard et al. (2005) beschreiben hierzu zwei Fälle: In Fall 1 wird aufgrund einer rechteckigen Wundgestalt zunächst ein rechteckiges oder quadratisches Werkzeug als Verursacher der Wunden angenommen (Abb. 5a). Da nach Eintritt des Todes die Hautspannung entfiel, veränderten sich bei der Obduktion die Stichwunden und ähnelten „typischen“ Messerstichwunden (Abb. 5b). In Fall 2 bewirken die Oberflächenspannung und Spaltbarkeitslinien die Veränderung zunächst kreisförmiger Hautdefekte in schlitzartige, an typische Messerstiche erinnernde, Defekte (Abb. 6).

Drei- und vierkantige Gegenstände hingegen hinterlassen eher charakteristische, d.h. drei- oder vierkantige Wunden (Abb. 7,8) (Mueller 1953).

3 Rekonstruktionen und Zuordnungen zu Gegenständen

Die Zuordnung von einem verwendeten Werkzeug zu einer Verletzung ist schwierig und manchmal nicht eindeutig durchführbar. So ist die Annahme falsch, Stichwerkzeuge ohne schneidende oder scharfe Kante hinterließen an der Haut oder den Organen querschnittgetreue Wundöffnungen. Runde Werkzeuge hinterlassen beispielsweise nicht zwingend runde Verletzungsmuster: Ein rundes Instrument kann eine schlitzförmige Öffnung in der Haut hinterlassen, die zunächst nicht von einem Messerstich zu unterscheiden ist (s. Fallbeispiele von Byard et al. in Abb. 6). Dabei orientieren sich Form, Länge und Breite des Haut-Schlitzes an der Spaltbarkeit der Hautdurchtrennung und damit an der Ausrichtung der Spaltbarkeitslinien (s. auch Abb. 3,4) (Prokop 1960).

3.1 Rekonstruktion der Werkzeugform anhand der Wunde

Wundwinkel sind häufig charakteristisch ausgeformt (Abb. 9): Einschneidig-schneidwärts gelegene Wundwinkel laufen spitz zu.

Abb. 7: Die v-förmige Stichwunde auf dem Rücken des Opfers im oberen Bild wurde durch die Lanze mit aufgesetzem Dreikantschaber im unteren Bild verursacht (oben: Kiehne 1965, unten: Archiv Benecke

Messer mit einem rundlichen, kantigen oder V-förmigen Rücken hinterlassen häufig einen gegabelten Wundwinkel (Abb. 7,8,10) (Eisenmenger 2004).

Ein solch gegabelter Wundwinkel auf der Seite der Werkzeugschneide kann allerdings auch durch eine (schon leichte) Änderung der Klingenachse während des Stechens hervorgerufen werden, da sich das Messer beim Herausziehen in seiner Lage geändert hat. Damit ist es in diesen Fällen nicht mehr möglich, von der Stichwunde bzw. dem Wundwinkel auf die Form des Tatwerkzeuges zu schließen (Eisenmenger 2004, Madea 2015) (Abb. 10,11).

Ein und dasselbe Messer kann bei mehreren hintereinander ausgeführten Stichen einmal einen Stich und ein anderes Mal einen Schnitt in der Haut hinterlassen (Abb. 12). Auch das ganze Erscheinungsbild der Wunde kann variieren und hängt von dem Verlauf der Spaltbarkeitslinien ab (Abb. 4-6) (Eisenmenger 2004, Mueller 1953).

Die Form einer Stichverletzung lässt unter Umständen Rückschlüsse darauf zu, ob das Messer eine oder zwei Schneiden besaß (Abb. 13). Kann dies anhand des Stichkanals und der Verletzung aber nicht eindeutig ermittelt werden, bedeutet dies nicht, dass das Messer nicht zwei- oder einschneidig war (Mueller 1953).

Einschneidige Messer mit scharfen Rückenkanten, die aber keine Schneiden sind, können Wunden verursachen, die nicht von Stichen zu unterscheiden sind, die durch mehrschneidige Stichwerkzeuge entstanden sind (Prokop 1960).

Ein breiter Messerrücken hinterlässt aufgrund seiner breiteren „Schnitt“-Seite einen eckigen bzw. stumpfen Wundwinkel und einen spitzen Winkel durch die eigentliche Schnittseite (Abb. 8, 12). Dabei kann der breite Wundwinkel bei einem sehr breiten Messerrücken zackenartig aufreißen. In einem solchen Fall wird der Rückschluss von der Form der Verletzung auf die Gestalt der Klinge bzw. das Stichwerkzeug erschwert (Abb. 10,14) (Mueller 1953).

Wird das Tat-Instrument nach dem Stechen gedreht oder in einer anderen Achse herausgezogen, wird der Rückschluss auf die Gestalt des Werkzeugs zusätzlich erschwert; die Wundränder können Zacken, dreieckige oder flügelähnliche Formen usw. aufweisen (Mueller 1953) (Abb. 11).

Messer mit Wellenschliff oder einer gegabelten Spitze hinterlassen an der Haut in der Regel selten eine eindeutig zuzuordnende Wundform. Verläuft die Stichführung beispielsweise entlang eines Knochen, so kann es zu auffälligen nebeneinander angeordneten kratzerartigen Schürfverletzungen mit gleichartigen Abständen kommen (Eisenmenger 2004). Verdeutlicht wird dies in Abb. 15: Hier wurde die Messerschneide parallel zu einem Rippenbogen geführt, so dass die Schneide des Messers die Rippe streifte und sich das wellenförmige Muster der Messerschneide auf der Rippe und auch in dem Gewebe abbildete.

Die exakte Form der Wundwinkel kann häufig nur während der Obduktion festgestellt werden, wenn die vorliegende Hautspannung durch Zusammenschieben entlastet und zusammengefügt wird (Eisenmenger 2004).

3.2 Rekonstruktion der Klingenbreite anhand der Länge des Einstichs

Abb. 12: Abweichung von Breite und Form eines Wundkanals durch die Messerführung während der Tat (verändert nach Prokop 1960 & Zimmer 2009)

Aus der gemessenen Länge des Einstichs an der Haut- oder Organoberfläche kann nicht zwingend auf die Breite der Messerklinge geschlossen werden (Abb. 16). Ursache dafür ist, dass der Eintritts-Winkel zum Einstich schräg als auch der Winkel der Spaltungslinien zum Einstich verschieden sein können (s.o.) (Mueller 1953). Bei festen Messern etwa ist die Stichwunde (der Hautschnitt) meist länger, kann aber gelegentlich auch schmaler erscheinen (Prokop 1960) (Abb. 12).

Wird beim Herausziehen des Messers aus der Wunde die Haut zusätzlich geschnitten – beispielsweise durch Bewegungen eines Körpers bzw. der Körper und/oder der Klinge während der Tathandlung –, ist die Stichwunde länger als die Breite der Klinge; genauere Hinweise kann die dreidimensionale (!) Form des Einstichkanals geben (Abb. 2) (Mueller 1953).

Wird das Stich-Instrument während des Stechens gedreht, kann dies die Länge der

Einstichöffnung verändern. Sie kann schwalbenschwanzähnlich, triangelförmig, bananen- oder bumerangförmig, vieleckig etc. sein (Abb. 10,11). Diese Formen können dann entstehen, wenn zu einem vertikalen Bewegungsablauf ein horizontaler hinzukommt (Abb. 12) (Eisenmenger 2004).

Eine spitz zulaufende Klinge weist unterschiedliche Breiten zwischen Spitze und Heft auf (Abb. 17).

Wird das Messer nicht in ganzer Länge in den Körper gestochen, wird die Länge des Einstichkanals nicht der maximalen Breite des Messers entsprechen (Abb. 16) (Eisenmenger 2004).

3.3 Rekonstruktion der Klingenlänge anhand der Länge des Stichkanals

Aufgrund der meist während der Tatausführung vollzogenen Bewegungen verläuft die Längsachse einer Stichwunde häufig nicht geradlinig. Die Klinge kann Gewebefasern benachbarter Muskelgruppen in zusammengezogenem Zustand durchtrennen: Das Gewebe klafft auseinander. Bei der Obduktion sind die ehemals zusammen gezogenen Fasern aber entspannt; der Wundkanal wird von intakten Gewebsschichten unterbrochen oder ist in seiner Längsachse unterbrochen (Eisenmenger 2004).

Auch die Fähigkeit der Haut, sich in den normalen Spannungs-Zustand (= Ruhe-Zustand) zurückzuziehen (sog. Retraktionsfähigkeit) muss berücksichtigt werden: Wird ein Messer aus einer Wunde herausgezogen, kann der Stichkanal wenige Millimeter kürzer sein als die Messerklinge. Das Zurückziehen ist erneut abhängig von der Lage des Einstichs zu den Spaltbarkeitslinien und der Elastizität des Gewebes.

Abb. 18: Bei schnellem und kräftigem Zustechen wird das Gewebe zusammengedrückt; der Stichkanal ist länger als die eigentliche Messerklinge (Madea 2015)

Wird mit großer Wucht zugestochen, so kann der Stichkanal länger als die Klingenlänge des Tatwerkzeuges sein, da das Gewebe durch das kräftige und schnelle Zustechen eingedrückt und verformt wird (Mueller 1953, Prokop 1960, Eisenmenger 2004) (Abb. 18). Das gilt insbesondere für Stiche in der Bauchgegend (Mueller 1953, Eisenmenger 2004).

Berücksichtigt werden muss ebenfalls, dass das Messer nicht immer bis zum Heft hineingestoßen wird (Mueller 1953, Eisenmenger 2004). Hier wirkt der Stichkanal gegenüber der untersuchten Klinge dann verkürzt.

Der Stichkanal kann auch verwinkelt erscheinen, wenn sich Muskulatur und Bindegewebe während des Stechens verschieben; mitunter kann das Ende des Stichkanals nicht mehr festgestellt werden (Mueller 1953).

Da Stichkanäle während der Obduktion an Körpern in gerader, gestreckter, spannungs- und bewegungsloser Haltung gemessen werden, sind sie möglicherweise nicht mit der Körperhaltung während eines Tatgeschehens vergleichbar.

Aussagen über den Stichverlauf in Weichteilen (von oben nach unten, von unten nach oben etc.) sind aber abhängig von der Körperhaltung des Opfers und Täters zum Zeitpunkt des Einstichs (Mueller 1953). Häufig finden sich Stiche von oben nach unten überwiegend an Kopf, Schulter, Oberkörper oder Oberschenkel; Stiche von unten nach oben dagegen in der Bauch- und Leistenregion (Eisenmenger 2004).

4 Zusammenfassung

4.1 Können aus den Maßen eines Stichkanals Rückschlüsse auf die Abmessungen der Dolche gezogen werden?

Es ist manchmal möglich, von der Form der Stichverletzung auf die Anzahl der Klingen (hier: auf einer oder beiden Seiten geschliffen) eines Messers zu schließen. Sind Stichkanal und Verletzungen aber nicht hinreichend deutlich ausgeprägt, so kann nicht festgelegt werden, ob das Messer zweischneidig oder einschneidig war. Es kommen allerdings auch drei Klingen vor (Kiehne 1965).

Es gibt viele Einflüsse auf die Maße (Länge, Breite, Tiefe) eines Stichkanals nehmen. Zu diesen Faktoren zählen u.a. der Verlauf der Spaltbarkeitslinien am Einstichort, die Form des Werkzeuges, eine Änderung der Klingenachse während des Zustechens, Bewegungen der Körper von Opfer und/oder Täter, mehrfaches (Zu-)Stechen an einer Stelle, die Kombination aus Stechen und Schneiden bei der Stichausführung, der Spannungs- und Entspannungszustand der Haut/des Gewebes zu Lebzeiten und in totem Zustand sowie die Fähigkeit der Haut, sich zusammendrücken zu lassen und zu entspannen (Rückzugsfähigkeit).

Wunden durch einschneidige Messer mit scharfen Rückenkanten (die aber keine Schneiden sind), können Stichen von mehrschneidigen Stichwerkzeugen zu sehr ähneln. Dann ist nicht zu unterscheiden, welches Werkzeug mit wie vielen Klingen die Stichverletzung erzeugt hat.

Literatur

siehe .pdf


Informationsgehalt kriminalbiologischer Spuren Teil 1

→ dieser Artikel als .pdf

In einer Wohnung war der Vormieter verstorben, dessen Verwesungsflüssigkeit über längere Zeit in die Holzdielen des Altbaus gesickert. Der Nachmieter sandte uns Proben des Holzes und verschiedener Insekten zu, die aus der Wohnung stammten.

In der Wohnung sei ein auffälliger Leichengeruch wahrzunehmen. Wir wurden damit beauftragt zu klären, ob die Verfärbungen im Holzboden durch eingesickerte Leichenflüssigkeit entstanden waren und ob das Auftreten der Insekten im Zusammenhang mit dem verstorbenen Vormieter standen. Die Art-Zusammensetzung der Insekten und ein Ammoniak-Test deuteten sicher auf das längere Vorhandensein von mindestens Verwesungsflüssigkeit hin.

1 Einleitung/Fallbeschreibung

Unser Auftraggeber hatten eine Wohnung gemietet, in der der Vormieter verstorben war. Dieser lag über längere Zeit unentdeckt tot in der Wohnung auf dem Holzfußboden. Dort waren die Holzdielen verfärbt. In der Wohnung war ein auffallender Leichengeruch vorhanden. In der jetzt leeren Wohnung fand der Auftraggeber immer wieder verschiedene Insekten.

Der Vermieter wollte, wie in der betreffenden Großstadt wegen Wohnungs-Knappheit üblich, keine aufwendigen Renovierungsarbeiten in Auftrag geben und die Wohnung umgehend wieder vermieten. Er gab an, dass:

  • kein Leichengeruch vorläge; nur der Geruch abgeschliffenen Holzes sei wahrnehmbar.

  • die sichtbaren Flecken von jeder möglichen Flüssigkeit stammen könnten, z.B. auch von Kaffee.

  • die in der Wohnung vorgefundenen Fliegen zufällig von außerhalb gekommen seien, sich auch nicht in der Wohnung entwickelt hätten und keinem Leichengeruch gefolgt seien.

Zur Klärung, ob die Verfärbungen im Holzboden durch dort eingesickerte Leichenflüssigkeit entstanden waren und ob das Auftreten der Insekten im Zusammenhang mit dem verstorbenen Vormieter standen, erhielten wir Insekten- und Holzproben. Wir konnten einen Zusammenhang zwischen dem Auftreten der Tiere und der ausgetretenen und in den Holzfußboden (und weit darunter) gesickerten Leichenflüssigkeit feststellen.

2 Material und Methoden

2.1 Insekten

Die Insekten wurden mit einem Stereomikroskop Binokular (Leica MZ12.5, maximal 100x) und ausgewählter Bestimmungsliteratur untersucht (Hackston 2014, 2018, 2019a, 2019b, Szpila 2010).

2.2 Dielenbretter/Geruch

Wegen des Zeit- und Leidensdrucks der Betroffenen war vor Ort keine Begehung und Probennahme durch uns möglich.

Uns lagen jedoch Fotos und ein Video der Wohnung in sehr guter Qualitat vor.

Die Proben der Holzdielen wurden uns in Gläsern mit Schraubverschluss zugesandt. In den Gläsern waren die Holzstücke mehrfach in Ziploc-Druckverschluss-Beuteln ummantelt.

Die Proben waren dabei jeweils in den originalen drei Lagen Zi-plock-Beuteln luftdicht verpackt (Abb. 1) ganz innen befand sich je einmal ein weiterer kleiner luftdichter Beutel mit Holzmaterial.

Das Holzmaterial wies teils eine deutlich dunkle, wie verkohlt wirkende, Verfärbung auf (Abb. 2). Die Holz-Proben bestanden aus kleineren und etwas größeren Holzstücken (Abb. 3).

2.3 Ammoniak-Test

Um einen Ammoniak-Schnelltest (Fa. Bosike/Like Sun, Essen) zum Ausschluss von Kaffee und als Hinweis auf Fäulnisflüssig-keit (Patel et al. 2023, Van en Oever 1978) durchzuführen wurde ein kleines Stück einer dunkel verfärbten Stelle des Holzbodens in 3 ml sterilem Wasser (Einweg-Ampulle, Fa. Addi-Pak) in einem sterilen, DNA-freien Zentrifugen-Röhrchen (Fa. Greiner) einige Minuten geschwenkt (Abb. 4) und anschließend der Ammoniak-Teststreifen hineingetaucht.

3 Ergebnisse

3.1 Insekten

Die Proben enthielten folgende Insekten(gruppen):

Fleischfliegen der Gattung Sarcophaga spec. (Abb. 5)

  • Schmeißfliege der Art Calliphora vicina (Abb. 6)

  • Teppichkäfer (Speckkäfer), vermutlich der Gattungen Attagenus spec.und Anthrenus spec. (Dermestidae) (Abb. 7)

  • Speckkäferlarven (Abb. 8)

  • Erzwespen, vermutlich der Familie Torymidae (Chalcidoidea) (Abb. 9)

Auffallend war, dass in den Proben Fleischfliegen mit 56 Tieren am stärksten vertreten sind, gefolgt von Teppichkäfern (n = 41) und Erzwespen (n = 9), während nur eine Schmeißfliege enthalten war (Tabelle 1). Die Speckkäferlarven waren zahlreich und wurden nicht gezählt.

Abgesehen von den Erzwespen treten sämtliche in den Proben vorgefundene Insekten in Verbindung mit Verwesungsprozes-sen menschlicher und tierischer Körper auf (Al-Khalifa et al. 2020, Diaz-Aranda et al. 2018, Farrell et al. 2015, Ren et al. 2017). Während Schmeißfliegen tote Körper in früheren Verwesungsstadien aufsuchen (Bugelli et al. 2015, Byrd & Castner 2001a), besiedeln Fleischfliegen Leichname während des gesamten Verwesungsprozesses (Afifi et al. 2022, Barbosa et al. 2021, Battan-Horrenstein et al. 2020, Bonacci et al. 2014, Byrd & Castner 2001b, Cherix et al. 2012, Gunn 2020, Hediye-loo et al. 2024, Pinto Vairo et al. 2017). Dies gilt in Großstädten besonders für Wohnungsleichen. Teppich- bzw. Speckkäfer und deren Larven treten in späteren Verwesungsstadien (Austrocknung) auf und bevorzugen vertrocknendes organisches Gewebe (auch Mumien, ausgestopfte Tiere usw.), von dem sie sich ernähren (Byrd & Castner 2001c, Charabidze et al. 2013, Gunn 2018, Kadej et al. 2020). Erzwespen leben räuberisch (auch) von anderen leichenbesiedelnden Insekten wie den hier in den Proben vorkommenden Schmeiß- und Fleischfliegen (Frederickx et al. 2013). Sie treten erst später im Zuge der Leichenbesiedlung auf, da sie nicht die Leiche als solche, sondern auf der Leiche lebende Tiere besiedeln.

Einzelne erwachsene, tote Fliegen wiesen Löcher und Ausfres-sungen auf, die von Speckkäfern und Erzwespen stammen können. Dies ist ein weiterer Hinweis auf eine länger bestehende Besiedlung bzw. das längere Vorhandensein der leichenbesie-delnden und vom Leichengeruch angezogenen Tiere (Abb. 10).

3.2 Geruch

Bereits beim Öffnen der Glasdeckel (also der äußersten Verpackungshülle der mehrfach verpackten Proben) war der Raum des Labors sofort von typischem Zersetzungsgeruch erfüllt. Alle Proben verströmten durch die geschlossenen Tüten hindurch bereits deutlichen Fäulnisgeruch.

Kaffee-Geruch oder ähnliche Gerüche waren in keinen der zwei Proben - auch beim Öffnen der Holzproben-Beutel und direktem Geruchs-Test mit der Nase - wahrzunehmen.

3.3 Ammoniak

Der Ammoniak-Schnelltest schlug bereits nach wenigen Sekunden des Eintauchens deutlich an; normalerweise dauert dies laut Hersteller eine halbe Minute (Abb. 11).

4 Zu den Aussagen des Vermieters

4.1 Leichengeruch und „Flecken"

Laut Auftraggeber teilten „sämtliche Mitarbeitende ... [des Vermieters], die in der Wohnung waren sowie der ... [vom Vermieter] beauftragte Tatortreiniger und Schädlingsbekämpfer [...] mit, es läge kein Leichengeruch vor, sondern nur der Geruch nach abgeschliffenem Holz." Dies ist für das verfärbte Holz nicht richtig: Dieses roch sehr deutlich wahrnehmbar nach Leiche. Unabhängig davon mag ein starker Geruch nach abgeschliffenem Holz oder sonstiger Geruch in der Wohnung vorgelegen haben. In direkter Nähe des Holzes muss der Leichengeruch jedoch wahrnehmbar gewesen sein.

4.2 Fliegen

Die Auftraggeber teilen mit: „Der Tatortreiniger und Schädlingsbekämpfer hat bei seinem zweiten Besuch der Wohnung ca. 3 - 5 Exemplare der Fliegen aus dem großen Zimmer mitgenommen, um sie von einem befreundeten Biologen bestimmen zu las-sen. Die Ergebnisse der Untersuchung wurden uns nicht mit-geteilt. „Der Vermieter soll angegeben haben: „Ein Experte hat uns bestätigt, dass diese Fliegen von außerhalb gekommen sein müssen und sich nicht in der Wohnung entwickelt haben können.”

Diese Aussage ist teils richtig: Die Insekten können von draußen in die Wohnung geflogen sein, da sie vom für die Insekten attraktiven Leichen-Geruch angezogen wurden. Sie müssen sich nicht zwingend dort entwickelt haben. Sie können sich am verfaulenden Gewebe auch „nur" nähren bzw. Eier ablegen.

Das Vorhandensein der Speckkäfer und erwachsenen Fliegen weist darauf hin, dass die Besiedlung/das Hineinfliegen von Insekten in die entweder mit Tier-Fleisch vermüllte oder eine menschliche Leiche aufweisende Wohnung schon seit längerer Zeit stattgefunden hat: Es handelt sich um sog. späte Leichenbesiedler. Sämtliche von uns untersuchten Insekten treten nur an Leichen-Fundorten mit zerfließenden Leichen oder in Umgebungen mit hohem Fleisch-Anteil in altem Müll (tierische oder menschliche Leichenteile) auf.

5 Diskussion

Die hier untersuchten Insekten sind entweder Leichenbesiedler oder stehen eindeutig mit Verwesungsprozessen bzw. davon angelockten Tieren in Verbindung.

Uns ist kein Geruch bekannt, der ähnlich wie die hier vorliegende Art des Leichengeruches zusammengesetzt ist. Ein ähnlicher Geruch kann hin und wieder durch Berge von Müll entstehen, der dann aber vorwiegend aus Fleischresten bestehen muss. Nur dann entwickelt sich dieser Geruch, und dann nur nach ausreichend langer „Reifung". Die dazu benötigte Zeit ist temperaturabhängig: Je wärmer, desto schneller. Da die Wohnung auf dem uns übersendeten Video nicht vermüllt, sondern leer wirkt, müsste es sich hier vormals um große Mengen Mülls mit hohem Fleisch-Anteil gehandelt haben.

Der Ammoniak-Test schlägt bei Vorliegen zersetzlicher Stoffe an, nicht bei „normalen" Holz Böden oder -Stücken. Dies zeigt, dass in die Dielenbretter Verwesungsflüssigkeit eingedrungen sein muss (und kein Kaffee).

Uns liegt ein Video aus der Wohnung vor, auf dem zu erkennen ist, dass die Zwischenräume des Fußbodens Risse aufweisen, auch dort, wo der Leichnam gelegen haben soll. Durch diese Risse können Verwesungsflüssigkeit und Gewebestücke des

Leichnams in den Bereich unter den Dielen gelangt sein (Pfütze). Leichenflüssigkeit kann in das eigentliche Holz nicht ver-siegelter Böden eindringen und verbleibt dann wegen der Klebe-Eigenschaften des halb verflüssigten Leichen-Materials dort oder unter den Holz-Dielen.

Hin und wieder werden derart belastete Böden versiegelt, um den Geruch „einzukapseln" oder mit Chemikalien behandelt, die den Geruch lösen oder überdecken sollen (beispielsweise durch den (Himbeer-Geruch von Maskomal oder ähnlichem).

Sinnvoller ist aber die Beseitigung der Geruchs-Quelle; dies ist vergleichbar mit benutzten Baby-Windeln, die auch weggeworfen oder gereinigt und nicht mit Geruchs-Überdeckung versehen werden.

Das gemeinsame Auftreten der Insekten aus den Wohnungs-Proben deutet sicher auf das Vorhandensein von mindestens Verwesungsflüssigkeit hin, deren Geruch die Tiere angelock hat. Die Fäulnisflüssigkeit muss in genügender Menge und vermutlich über einen längeren Zeitraum im Holzboden gewesen sein, andernfalls wären nur Schmeißfliegen anzutreffen, die Leichen früh besiedeln. Speckkäfer und Erzwespen treten als spätere Leichenbesiedler auf (Benecke & Baumjohann 2014): Teppichkäfer und deren Larven dienen vertrocknetes organisches Gewebe und auch tote Insekten (wie beispielsweise Fliegen) als Nahrungsquelle. Gerade bei Wohnungsleichen und Müllbergen sind sie jedoch seltener anzutreffen, da meist rasch eine Räumung und Säuberung der verschmutzten Bereiche stattfindet. Besonders Erzwespen werden dann naturgemäß nicht mehr angelockt: Sie besiedeln Jugend-Stadien anderer Insekten.

Das Fehlen von Schmeißfliegenlarven und deren Puppen in den Proben und auf den Fotos geben einen Hinweis darauf, dass nunmehr kein frisches, neues organisches Material vorhanden ist, von dem sich die Schmeißfliegenlarven ernähren können.

Da Schmeißfliegenlarven zur Verpuppung meist dunkle und enge „Verstecke" aufsuchen, könnten sich Fliegenpuppen und -larven auch unter den Dielenböden und hinter Teppichleisten befinden. Dies ist hin und wieder der Fall und führt teils zu für die Bewohner:innen nicht nachvollziehbarem Fliegenvorkommen. Beispielsweise kann eine Wohnung geräumt und gereinigt werden, die Puppen der Fliegen sind aber noch in Ritzen versteckt und die Fliegen schlüpfen dann später aus den Puppen (vergleiche Fall Nr. 2 „Leere Wohnung" in Benecke 1996).

Die „Mischung" toter Fliegen, Käfer und Erzwespen in der hier betroffenen Wohnung bedeutet, dass die Tiere vom Leichengeruch angelockt wurden und in der Wohnung verstarben bzw. dort genügend Nahrung (auch Leichenflüssigkeit) vorhanden war. Dabei ist es unwesentlich, ob diese Fliegen sich in der Wohnung (aus Larven) entwickelt haben oder erwachsene In-sekten in die Wohnung geflogen sind. Wesentlich ist der Grund für ihr Erscheinen: der für sie anziehende Verwesungsgeruch.

Literatur

siehe .pdf


Auf falscher Fährte: Leichenerscheinungen und Fehlinterpretationen

Fehlinterpretationen und damit nicht beachtete Einflussfaktoren können kriminalistische Ermittlungen auf die falsche Fährte führen und Sachbeweise unberücksichtigt lassen.

Read More

In Erinnerung an den renommierten Rechtsmediziner Prof. Dr. Otto Prokop – geboren vor 100 Jahren

… möchte ich hier in etwas persönlicherer Weise an den Mann erinnern, der genau diese Ausbildung für Ärztinnen und Ärzte, Polizistinnen undPolizisten sowie Geheimdienst-Mitarbeiterinnen und -Mitarbeiter verkörperte: den Leiter des Institutes für Gerichtliche Medizin der Humboldt-Universität in Berlin. Es war Professor Dr. Otto Prokop.

Read More

Diskussion zu "Tätowierungen und Kriminalität"

Die Aussage im o. g. Artikel, dass sich aus Tätowierungen "häufig" und "zweifelsfrei" Rückschlüsse auf das soziale Umfeld ziehen lassen, ist unrichtig und wird durch die vorgestellte Studie nicht gestützt.

Richtig ist hingegen die ebenfalls aus dem Artikel stammende Aussage, dass "ein (direkter) Zusammenhang zwischen Kriminalität und Tätowierungen (...) nur in Ausnahmefällen" besteht. Wir würden sogar weiter gehen und sagen, dass der Zusammenhang überhaupt nicht nachweisbar ist

Read More

Zur Phänomenologie einer Zeitströmung.

Gegenüber den Jugendsubkulturen, die unter dem Begriff Techno (auch Tekkno) zusammengefaßt werden, besteht allgemein eine ängstliche Voreingenommenheit. Drogen, sexuelle Ausschweifung und schrille Clubs sind die Zutaten des Bildes, das sich Erwachsene von der Partywelt der "Tekkno-Kids" machen. Auf eigener Anschauung beruht dieses Szenario meist nicht: Zu jung, zu "abgespaced", zu weit entfernt kommen vielen Eltern ihre feierfreudigen Nachkommen vor - der Blick hinter die Kulissen der neuen Partykultur bleibt jenen daher meist verwehrt.

Read More

1996 Kriminalistik: Die DNA-Beweise im Fall Simpson

Im Strafprozeß gegen den Ex-Footballspieler O.J. Simpson, der mit einem Freispruch endete, zeigte sich erneut die enorme Leistungsfähigkeit der DNA-Typisierung. Dennoch führten die Schwächen und Eigenheiten der amerikanischen Rechtsprechung dazu, daß die DNA-Beweise letztlich wenig Gewicht erhielten. Weil der Fall Simpson derjenige ist, auf den wir im Moment am häufigsten angesprochen werden, soll er an dieser Stelle einmal im Detail betrachtet werden. Zugleich soll eine Übersicht über den heutigen Stand der Individualidentifikation mittels DNA-Analyse gegeben werden, die zeigt, daß Verläßlichkeit und Geschwindigkeit der Diagnosestellung weiter zunehmen.

Read More

Der reverse C.S.I.-Effekt Teil 2 und 3 (Kriminalistik)

Quelle: Kriminalistik, 3/2010, 64. Jahrgang, Seiten 174 bis 179, der Artikel als .pdf

Der reverse C.S.I.-Effekt - Wenn Spuren nicht beachtet werden: Fortsetzung aus Kriminalistik 2/2010

Teil 2: Mord oder Totschlag? Ein Rückenschuss entscheidet: Der Fall Streicher

Von Saskia Reibe und Mark Benecke

Auftragserteilung

Im Jahr 2003 beauftragte uns die Schwester des zu lebenslang wegen Mordes verurteilten Klaus Streicher, die am Tatort gefundenen Blutspuren zu beurteilen.
Streicher wurde 1997 wegen Mordes an einem ehemaligen Türsteher seines Nachtclubs und wegen Totschlags einer weiteren Person zu einer lebenslangen Gesamtstrafe verurteilt, außerdem wurde die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Es handelte sich um Erschießungen, nachdem zwei im illegalen Bereich erfahrene (Drogen, Hundekämpfe) und sehr gut trainierte (Kampfsport; eines der Opfer hatte sogar einen hohen europäischen Wettbewerbs-Sieg erzielt) Personen die Bar des nun Verurteilten trotz Hausverbot betreten hatten.
Ein wesentlicher Bestandteil der Verurteilung war die Schuss- bzw. Tatreihenfolge, in der ein Feld von Blut-Tropfen auf einer Anrichte im Innenbereich der Bar, unmittelbar am Erschießungs-Ort, wichtig wurde. Wir werteten die Urteilsbegründung, die rechtsmedizinischen Gutachten sowie die Farbfotos vom Tatort und der Sektionen aus. Es handelt sich hier um einen der aufwändigsten Fälle, die wir jemals experimentell und durch Beratungen begleiteten; wir stellen hier nur den Bezug zum "reversen C.S.I.-Effekt" und daher nur ein spurenkundliches Schlaglicht in seiner Essenz dar.

Geschehen gemäß Urteil

Am 14. Juni 1996 trafen kurz nach 23:00 Uhr die beiden späteren Opfer auf dem Parkplatz von Streichers Nachtclub ein. Da eines der Opfer in seiner früheren Eigenschaft als Türsteher des Clubs versucht hatte, den dort arbeitenden Frauen Drogen zu verkaufen und er aus diesem Grund Hausverbot hatte, klingelte sein Begleiter, so dass nur dieser auf dem Bildschirm der Videoüberwachungsanlage zu sehen war. Die Tür wurde daraufhin geöffnet.
Eines der späteren Opfer betrat dann den Innenraum des Theken-Bereiches (innerer Ausschankbereich), um eine ihm bekannte Bardame dort zu begrüßen. Gegenüber dem länglichen, gassenartigen Eingang zum Theken-Innenraum befand sich der Eingang zur angrenzenden Küche. Dort saß Klaus Streicher und telefonierte. Als ihm bewusst wurde, wer in den Innenraum seiner Bar vorgedrungen war, fühlte er sich durch den sehr kräftigen Mann, der zudem Hausverbot hatte, in seinem Territorium bedroht, griff er laut Urteil zu einem Revolver und näherte sich dem ihm in diesem Moment den Rücken zuweisenden Eindringling.
Nach Auffassung des Gerichtes setzte Streicher den Revolver auf dessen Rücken auf und schoss einmal (Abb. 1, links). Das Opfer drehte sich zum Schützen um und es kam zu einem Gerangel, während dessen sich ein zweiter Schuss löste. Dieser ging in den Deckenspiegel1 (Abb. 2), so dass Glassplitter auf die Anrichte fielen (Abb. 3). Das Opfer glitt laut Gericht am Angreifer hinab; dabei kam es zu einer Verletzung an der Augenbraue (Abb. 4) und das austretende Blut spritzte auf die hüfthohe Bar-Anrichte im Bereich unter dem Einschussloch in der Decke.
Es folgten zwei weitere Schüsse, einer in den Bauch und ein weiterer in den Oberarm des ersten Opfers. Anschließend richtete Streicher die Waffe auf eine weitere Person, die - immer noch nahe des Haupt-Einganges stehend - eine Bewegung in seine Richtung gemacht hatte. Er schoss auf dessen Oberkörper und traf trotz der erheblichen Entfernung direkt ins Herz. Beide Opfer verstarben am Tatort. Da der angeblich erste Schuss in den Rücken des ersten Opfers ging, kam das Mord-Merkmal der Heimtücke zum tragen.

Ergänzendes zur gerichtlichen Betrachtung

Die Ablauf-Rekonstruktion (Reihenfolge der Schüsse) ergab sich für das Gericht aus der Anordnung der Hülsen, die bei Revolvern in der Trommel verbleiben. Natürlich lässt sich aus der Anordnung in der Trommel naturgemäß nicht ermitteln, welche der erste Schuss war: Abhängig davon, welches Projektil als erstes abgefeuert wurde, ändert sich jeweils die Schuss-Abfolge, und zwar in sicher feststellbarer, objektiver Art.

In der Trommel befanden sich bei Sicherstellung der Waffe – ein Glücksfall für die Rekonstruktion –Geschosse verschiedener Hersteller: Eine Federal-, eineWinchester- und drei CCI-Hülsen. Das Federal-Geschoss wurde später im Holz oberhalb des Deckenspiegels gefunden (Abb. 2). Das Winchester-Projektil fand sich nahe der Wirbelsäule des ersten Opfers, die drei CCI-Geschosse wurden dem Bauch- und Arm-Schuss des ersten Opfers sowie dem Oberkörper des zweiten Opfers zugeordnet.

Laut Gericht war der Tatort teils verändert worden, bevor die Polizei eintraf. Dem ersten Opfer soll nachträglich eine kleine „Frauenpistole“ in die Hand gelegt worden sein, so dass er als bewaffneter Angreifer erscheinen konnte, obwohl er in Wahrheit angeblich unbewaffnet war. Zudem sollen Absprachen bezüglich der Aussagen gegenüber der Polizei getroffen worden sein.

Warum schloss das Gericht, dass der Rücken-Schuss der erste war?

Die Aussage des von Anfang an voll geständigen Täters bzw. Seines Anwaltes wurden bis heute niemals voll gewürdigt. Sie sagten – trotz sich stark ändernder Beweislage – niemals etwas anderes aus, als dass der Bauch-Schuss der erste Schuss gewesen sei. Damit hätten sich Opfer und Täter aber gegenüber gestanden; Heimtücke läge dann nicht vor.

Das Gericht glaubte dem damals Angeklagten aber nicht und stützte die Festlegung des ersten Schusses (und damit wegen der bekannten Hülsen-Reihenfolge in der Trommel des Revolvers aller folgenden Schüsse) auf einen Zeugen.

Er saß zum Zeitpunkt der Schüsse an der Theke. Allerdings befand sich erstens eine fest installierte Zapfsäule zwischen seinen Augen und dem Inneren der Bar, zweitens war das gesamte Etabliessement in rotbraunes Dämmerlicht getaucht, drittens hatte der Zeuge bereits Alkohol getrunken und viertens laut seiner eigenen Aussage keine Waffe in der Hand des Täters gesehen. Der Zeuge ist seit der Verhandlung nicht mehr auffindbar.

Dieser Zeuge war der einzige für das Gericht glaubhafte Beweis, dass der erste Schuss der Rückenschuss gewesen (und damit die Heimtücke gegeben) sein musste.

Weitere Untersuchungen

Zunächst beschränkte sich unsere Beauftragung auf das kleine Blutspuren-Feld auf der Anrichte der Bar. Nach Beschaffung brauchbaren Foto-Materials und Ausschnittsvergrößerung wurde aber deutlich, dass die Spiegelsplitter in das Blut hinein gefallen waren. Das Blut war also nicht auf bereits heruntergefallene Spiegelstücke gespritzt. Daraus folgte, dass schon vor dem Spiegelschuss Blut auf die Bar gelangt war. Da der Rückenschuss aber sehr tief – unterhalb der Auflagefläche der Bar – erfolgt war, konnte das Blut nicht aus dem Rückenschuss stammen. Woher sollte also das Blut stammen, in das die Spiegel-Splitter gefallen waren?

Es drängte sich nun die Vermutung auf, dass dem Urteil ein grundliegender Denkfehler zugrunde lagen und die Aussagen des Täters korrekt waren. Waren die objektiven Spuren (Blut, Glas, Geschoss-Hülsen) nicht genügend beachtet worden? War eine andere, objektivierbare Schuss-Reihenfolge eindeutig belegbar?

Versuche

Gemäß der Ausführungen des Gerichts war der Spiegelschuss früh erfolgt und dadurch Spiegelsplitter auf die Anrichte gefallen. Dann erst sei Blut aus der Augenbrauenverletzung auf die Anrichte gespritzt. Obwohl dies angesichts des Befundes, dass die Spiegelsplitter im Blut lagen, widersinnig war, wollten wir doch zunächst prüfen, aus welcher Höhe und in welcher Weise das Blut (bogenförmig?) seine Bahn genommen haben musste, um das Spuren-Feld – wie am Tatort fotografisch dokumentiert – zu erzeugen.

Der gesamte Innenraum der bar wurde daher von uns durchschritten, mit Metermaß und Laser vermessen und skizziert. Anschließend wurde eine 3-D-Rekonstruktion (inklusive animiertem Film) erstellt, aus der ersichtlich werden sollte, wie der Tathergang laut Urteil abgelaufen ist und ob sich alternative Schussreihenfolgen bestätigen lassen (Abb. 5A-c).

Es wurde zudem ein rechtsmedizinisches Gutachten eingeholt. Es behandelte die Frage, welche Bewegungsmöglichkeiten nach einem Rückenschuss in den unteren Teil der Wirbelsäule bestehen. Konnte sich der Getroffene nach solch einem Schuss noch umdrehen? Und vor allem: Konnte er, wie im Urteil und auch durch das Faserspurengutachten zwingend gefordert, noch mit dem Angreifer rangeln? Desweiteren sollte anhand von Fotos von der Obduktion geklärt werden, ob das Blut auf der Anrichte aus der Verletzung an der Augenbrauen-Verletzung stammen kann.

Dabei zeigte sich, dass die Rücken-Schussverletzung in Höhe des 2. Lendenwirbels (Abb. 6) etwa 2 cm rechts der Mittellinie des Rückens lag. Es handelte sich um einen Trümmerbruch des zweiten Lendenwirbelkörpers mit Eröffnung des Rückenmarkkanals. Diese Verletzungen führten zu einer sofortigen Lähmung der Beine. Das Opfer stürzt sofort zu Boden, weil es sich nicht mehr aufrecht halten kann. Die rechtsmedizinische Stellungnahme sagte weiter aus, dass das Projektil eine Bewegungsenergie (einen Impuls) auf den getroffenen Körper überträgt und vergleicht diesen Effekt – wörtlich – mit dem „Tritt eines Elefanten“.

Selbst unter der Annahme, dass nach dem Rückenschuss noch eine sehr kurze Bewegungsfähigkeit des ersten Opfers gegeben war (das feste Rangeln, das sowohl das Fasergutachten objektiv und die Urteilsbegründung nach richterlicher Einsicht zwingend fordern) war damit ausgeschlossen. Wo also sollte das Blut auf der Anrichte herkommen? Bereits hier zeigte sich, dass die Ablauf-Beschreibung aus dem Urteil grundsätzlich nicht möglich war.

Zu unserer Überraschung (wir sind keine Mediziner) fand sich in der rechtsmedizinischen Stellungnahme zudem der Hinweis, dass die Schussverletzung im Arm nur einen Durchschuss darstellte und das Projektil danach in den Brustkorb (Lunge) gedrungen war, wo es bei der Sektion auch gefunden wurde.

Durch diesen Schuss in die Lunge war Blut in die Luftwege eingedrungen; es erreichte über die Luftröhre den Kehlkopf und löste einen Hustenreflex aus. Dr. Schäfer folgert daraus, dass es sich bei den Blutspuren auf der Anrichte offensichtlich und derartig ausgehustetes Blut handelt. Dies steht auch in Einklang mit unserem Befund, dass das Blut – ableitbar aus seiner From – von oben (und nicht von unten) auf die Anrichte gelangt war. Vor Gericht oder bei den Ermittlungen war dies nie bekannt geeworden.

Damit war bewiesen, dass entweder der Bauch- oder der Lungen-Schuss der erste Schuss war. Anders konnte kein Blut von oben auf die Anrichte gelangt sein, denn spätestens beim Rücken-Schuss muss das erste Opfer zu Boden gegangen sein. So erklärte sich auch schlüssig und eindeutig, was in der Urteils-Begründung unverständlich blieb, nämlich, warum die Spiegel-Splitter im Blut lagen. Die Erklärung: Der Spiegel-Schuss war erst der vorletzte Schuss. Daher regneten die Splitter in das schon vorhandene Blut,so, wie es auch auf den Fotos vom Tatort festgehalten ist.

Schuss-Reihenfolge: ein reines Logik-Rätsel

Aus den Akten entnahmen wir, dass die Schusswaffensachverständigen sowie der Anwalt des Verurteilten schon bei der ersten Verhandlung eine Skizze angefertigt hatte (Abb. 7), in der er mehrere zum späteren Urteil alternative Schussreihenfolgen logisch aufzeigt. Diesen alternativen Ausführungen, obwohl absolut stimmig und mit den Spuren im Einklang stehend, wurde kein Gehör geschenkt.

In der zunächst nur von der Verteidigung vertretenen Alternativ-Version beginnt das geschehen damit, dass das Opfer den Angreifer im Theken-Innenraum anschaut. Es kommt zu einem Gerangel und dem ersten Schuss von vorne (Bauch-Schuss). Dies passt zur a der Leiche feststellbaren, einzig möglichen Schussrichtung des zweiten Schusses: von oben rechts nach unten links durch den Arm durchschlagend und dann in die Lunge. Das Opfer dreht sich, mit dem Kopf noch oberhalb der Ablage befindlich und hustet dabei Blut aus der Lunge auf die Anrichte. Auf dieser befinden sich zu diesem Zeitpunkt noch keine Spiegelsplitter.

Während der Körper-Drehung setzt Streicher den Revolver nahe an oder auf den Rücken des Opfers und drückt erneut ab. Das Opfer fällt nach vorne und bleibt liegen,. Der vierte Schuss geht, wie im Western, als Warnschuss in den Spiegel unter der Decke. Nun regnen Splitter auf die Anrichte und damit auch in die dort schon befindlichen Blutspuren aus der Lunge des Opfers.

Das zweite Opfer nähert sich Streicher trotz des Warnschusses, der schießt daraufhin zum fünften Mal – im Inneren des Theken-Bereiches stehend – und verletzt so auch das zweite Opfer tödlich.

Die Augenbrauenverletzung ist in diesem Szenario nicht mehr erforderlich. Sie kann nach rechtsmedizinischer Aussage ohne hin länger (etwa einen Tag) vor der Schießerei entstanden sein; im Institut für Rechtsmedizin war die Verletzung auch bereits krustig vertrocknet, wie beispielsweise bei einer beginnenden Heilung.

Die alternative Geschehens-Reihenfolge erklärt als einzige, wie die Splitter auf das Blut auf der Anrichte fallen konnten und zeigt anhand der bekannten Geschoss-Reihenfolge eindeutig, dass der Rückenschuss nicht der erste, sonder der letzte Schuss auf das Opfer war.

Der Ablauf, der im Urteil beschrieben ist, ist damit durch objektive Befunde – also nicht etwa durch abweichende Auslegung und Abwägung – widerlegt.

Ausgang des Verfahrens

Aufgrund der neuen Sachbeweise wurde eine Wiederaufnahme beantragt. Bei einer auf Geheiß des Bundesverfassungsgerichts (BVerG) und nur extrem zäh zustande gekommenen, formellen Vorbesprechung vor dem Kölner Landgericht im Jahr 2009 waren alle Sachverständigen aus der Hauptverhandlung sowie die neue hinzugezogenen Sachverständigen anwesend. Die neuen Sachbeweise wurden unter Einbeziehung aller Sachverständigen diskutiert. Soweit für die Autoren erkennbar, wurden die neuen Tatsachen ausführlich und sehr klar dargelegt, von allen Beteiligten offen und ausführlich diskutiert und einwandfrei verstanden.

Dennoch wurde die Wiederaufnahme abgelehnt. Dies wunderte uns als juristische Laien, weil nicht nur wir, sondern auch der BVerG Bedenken wegen „erheblicher Argumentationslücken“ in den Beurteilungen der bisherigen Gerichte bekundet hatte. Das BVerG riet angesichts der unter anderem von uns neu ermittelten Tatsachen wörtlich, dass „alle diese Gesichtspunkte bei der gebotenen Gesamtbetrachtung des Geschehensablaufes nicht unberücksichtigt bleiben dürfen“ und verwies das Verfahren wieder zurück ans LG Köln, das die weitere Bearbeitung bis dahin abgelehnt hatte.

Das LG Köln kam nun aber erneut zum Schluss, dass eine Wiederaufnahme abzulehnen sei. Allerdings fanden sich in der Ablehnung unrichtige Wiedergaben dessen, was sachverständigerseits persönlich, ausführlich und in einfachen, klaren Worten dargelegt worden war. Die falsche Wiedergabe dieser Feststallungen durch das Gericht musste von uns auf Eigen-Initiative hin schriftlich korrigiert werden – ein Vorgang, den wir noch nie im Zusammenhang mit gerichtlichen Sachverständigen-Aussagen erlebt hatten.

Obwohl das LG auf der sachlich und fachlich widerlegten – und sogar vom höchsten deutschen Gericht bemängelten – Geschehens-Abfolge in diesem Fall beharrte, wurde der Verurteilte nach über neun Jahren im Hochsicherheitsgewahrsam plötzlich und ohne für uns oder ihn erkennbare Gründe (seine Führung in der JVA war tadellos gewesen) in ein anderes Gefängnis mit deutlich gelockerten Vollzug überführt. Er bleibt aber bis auf Weiteres – obwohl durch die naturwissenschaftlich-medizinisch-forensische Spurenlage widerlegt – wegen Mordes inhaftiert.

Obwohl es sich um den Sonderfall handelt, dass der Täter aus dem Milieu kommt und die Schüsse zugibt, muss es doch eine ungünstige Wirkung auf die Öffentlichkeit haben, dass die klare Spurenlage (Blut-, Faser-, rechtsmedizinische, Geschoss- und weiteren Spuren), die in diesem Fall sogar vom BVerG als stärker zu berücksichtigen empfohlen wurde, hinter einer einzigen Zeugen-Aussage eines so genannten „Knallzeugen“ (auf Schuss bezogener Zeuge) mit den bekannten Fährnissen zurück steht.


Teil 3: Durchgebrannt? – Unfall? – Mord? Der Fall Raven Vollrath

Auftragserteilung

Im Januar 2008 beauftragte uns Familie Vollrath, die Akten im Fall ihres verstorbenen Sohns Raven zu sichten. Sie versprach sich Hinweise darauf, dass Raven nicht wie von der Polizei angenommen tödlich verunglückt, sondern Opfer einer Tötung war. Im Juni 2006 war die Leiche des Jungen nach sechsmonatiger Vermisstenzeit in Österreich in einem Bachbett gefunden worden.

Anfängliche Einschätzung nach Aktenlage

Familie Vollrath hatte ihren Sohn Raven Ende Dezember 2005 als vermisst gemeldet, da er sich nicht wie sonst üblich von seinem Saisonjob in Österreich täglich bei den in Deutschland lebenden Eltern telefonisch gemeldet hatte.

Sie kontaktierten den Arbeits-Kollegen und Mitbewohner von Raven in Österreich und erhielten die Information, ihr Sohn sei mit einem Mädchen durchgebrannt. Das hielten die Eltern für extrem unwahrscheinlich. Sie fuhren nach Österreich, um sich persönlich ein Bild zu machen.

Raven hatte während der Wintersaison an einem Skilift gearbeitet und mit seinem Kollegen und dessen Mutter eine kleine Abstellkammer direkt an der Liftanlage bewohnt. Die Eltern Vollrath befragten die beiden Mitbewohner erneut zum Verschwinden von Raven. Beide beharrten darauf, dass Raven eines Nachts mit einem ihnen unbekannten Mädchen verabredet gewesen war und mit diesem durchgebrannt sei.

Diese Version zum Verschwinden des Jungen erschien auch der Polizei plausibel. Auf dem Parkplatz der Liftanlage entdeckten die Eltern Vollrath jedoch das unverschlossene Auto ihres Sohnes, in dem sich seine gesamten privaten Dokumente wie Führerschein und Pass sowie ein einzelner Socken von Raven befanden. Die Polizei stellt das Auto daraufhin sicher und beließ es bis April 2006 auf dem Parkplatz vor der Wache. Eine spurenkundliche Untersuchung des Autos blieb aus. Die Dokumente und den schon erwähnten einzelnen Socken asservierten schließlich die Eltern, nicht die Polizei. Weiterhin galt als offizielle Version: Raven war durchgebrannt.

Am 12. Mai 2006 war der Schnee im Skigebiet weggeschmolzen. Als in einem dem Skilift Nahe gelegenen Bachlauf Müll aufgesammelt wurde, fand man Ravens Parka sowie eine Matratze, die aus der Unterkunft des Kollegen stammte. Am 10. Juni 2006 fanden Passanten die teilskelettierte Leiche des Jungen.

Die Bekleidung bestand aus einem bereits stark zersetzten T-Shirt, einer langen Unterhose sowie – am Fuß der Leiche – dem zweiten Socken, passend zu dem aus seinem Auto sichergestellten. Der Leichenfundort lag 2,5 km von der Lift-Anlage entfernt.

Identifiziert wurde Raven über Zahnstatus und DNA-Profil. Die toxikologische Analyse ergab eine – natürlich mit allergrößter Vorsicht zu bewertende – BAK von 0,8 Promille. Die Polizei schloss daraus, Raven habe nachts mit seiner Matratze alkoholisiert die Unterkunft verlassen, sei im Schnee 2,5 km ohne Schuhe umhergewandert, sich mit seiner Matratze im Bachbett zum Schlafen hingelegt und sei schließlich dort erfroren.

Die Sektion ergab aufgrund der fehlenden Weichteile keine Auskunft darüber, ob Fremdeinwirkung (hier: Verletzungen an den Weichteilen) vorgelegen hatte.

Bis zu diesem Zeitpunkt war nur der Kollege und Mitbewohner zu dem Vorfall polizeilich befragt worden, nicht jedoch dessen Mutter, die zum Zeitpunkt des Verschwindens bei den beiden gewohnt hatte und als alkoholabhängig galt.

Die Eltern von Raven gaben sich damit jedoch nicht zufrieden; sie glaubten weniger denn je an einen Unfall. Nach vielen Beiträgen in TV- und Printmedien, in denen Familie Vollrath die Vorgehensweise der Polizei anprangerte, wurden im Januar 2008 die Ermittlungen weider aufgenommen. Unter anderem hatten die Eltern Vollrath im Jahr 2007 bei einer selbst durchgeführten Suche in der Umgebung des Leichenfundortes einen blutdurchtränkten Badvorleger gefunden, der ebenfalls der Unterkunft von Raven und dessen Kollegen zugeordnet werden konnte.

Im Laufe der erneuten Ermittlungen wurde schließlich die Mutter des Kollegen/Mitbewohners befragt. Sie belastete ihren Sohn und sagte aus, er habe Raven erstochen.

Bei der Tat sei sie nicht anwesend gewesen, jedoch habe sie bei der Beseitigung der Leiche geholfen. Sie hätten Raven mit seinem eigenen Auto an die spätere Fundstelle gefahren und ihn dort mitsamt seiner Matratze über das Brückengeländer geworfen. Diese Aussage wiederholte sie vor einem Richter, machte in der Hauptverhandlung dann aber on ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch. Dies und die Tatsache, dass sie alkoholkrank war, erschwerte die Verwertbarkeit der ersten Aussage.

Die österreichischen Behörden begingen daraufhin den Tatort mit einem Blutspürhund. An Stellen, an denen der Hund anschlug, wurde eine Luminoluntersuchung durchgeführt und an Bereichen mit positiver Reaktion Abstriche genommen. Im Institut für Gerichtliche Medizin der Medizinischen Universität Innsbruck wurden die Abriebe analysiert. An drei dieser Abriebe konnte zweifelsfrei Blut nachgewiesen werden. Die molekularbiologischen Untersuchungen sämtlicher Abriebe führten jedoch zu keinen verwertbaren Resultaten. Das Gutachten vermerkt, dass entweder zu wenig intakte DNA vorhandne war oder es sich um Tierblut gehandelt hatte. Weitere Spuren-Untersuchungen wurden trotz dieses Ergebnisses nicht vorgenommen.

Weitere Untersuchungen

Die Eltern Vollrath hatten bei einem ihrer Besuche in der Unterkunft von Raven und dessen Kollegen einige Holzdielen aus dem Boden gebrochen. Auf diesen hatten sie nicht untersuchte, an Blut erinnernde Flecken gesichtet. Einige dieser Stücke brachten sie zu einer Besprechung in unser Labor. Der Blutschnelltest (Hemastix, Bayer) zeigte an mehreren Stellen auf den Holzstücken eine positive Reaktion. Wir rieten der Familie, die Holzstücke dem LKA mit der Bitte um Untersuchung zu übergeben, damit alles erstens behördlich, zweitens kostenneutral und drittens aus einer Hand bearbeitet würde. Die Frage war: Handelt es sich um menschliches Blut und wenn ja, kann ein DNA-Profil daraus erstellt werden?

Des weiteren rieten wir dringendst zu einer Exhumierung der Leiche und einer erneuten Sektion, möglichst mit Virtopsie, um eventuelle Stichverletzungen an den Knochen begutachten zu können.

Ausgang

Aus dem Gutachten des LKA Thüringen ging hervor, dass an den blutverdächtigen Anhaftungen der eingesandten Holzstücke kein Blut nachweisbar war. Aus der molekulargenetischen Untersuchung der Materialproben war die Bestimmung eines DNA-Identifizierungsmusters nicht möglich. Die Schlussfolgerung: Es konnten keine weiteren Hinweise zum Verletzungs-Ort des Geschädigten gegeben werden.

Die Exhumierung und anschließende Sektion im Institut für Rechtsmedizin der Universitätsklinik Jena im November 2008 ergaben an Brustbein sowie der 6. und 7. Rippe des Leichnams gradlinige, glattrandige Knochenverletzungen (Stich-Schnitt-Verletzungen).

Das Gutachten bestätigt, dass für die Beibringung der Rippenverletzung ein spitz zulaufendes scharfes Messer in Betracht komme. Diese drei – wegen der Knochendefekte einzigen noch sichtbaren – Stichverletzungen waren nicht todesursächlich: Es konnten weder stark blutende Gefäße noch Brustorgane verletzt werden, da die Knochen jeweils nicht durchstochen wurden. Nach Einschätzung der Rechtsmediziner erfolgte die Verletzungsbeibringung am liegenden Opfer.

Im Dezember 2008 wurde der Kollege/Mitbewohner von der Skiliftstation wegen Totschlags angeklagt. Die Verhandlung fand in Deutschland statt. Die befragte Rechtsmedizinerin erklärte, es sei aufgrund des Stichmusters nicht auszuschließen, dass weitere Stiche ausgeführt wurden, die nicht auf Knochen trafen, sondern Lunge oder Herz tödlich verletzten. Aufgrund des Zersetzungszustandes der Leiche konnte das aber naturgemäß nicht belegt werden.

Ende Dezember 2008 wurde der Angeklagte nach einem Indizien-Prozess wegen Totschlags verurteilt. Er ging in Revision, die bis heute läuft.

Unsere Sicht auf den Fall

Nur das erbitterte Kämpfen der rechtlich und verfahrenstechnisch vollkommen ungeübten Eltern hat dazu geführt, dass die Ermittler die anfänglichen Feststellungen Jahre später zurück nahmen und neue Befunde schließlich die Wahrheit deutlicher darstellen konnten.

Der Zorn der Eltern auf die verpassten Ermittlungsschritte direkt im Anschluss an die Tat ist auch aus unserer rein spurenkundlichen Sicht nachvollziehbar. Eine Untersuchung des Autos des Vermissten unmittelbar nach dessen Verschwinden und auch die Untersuchung der blutähnlichen Anhaftungen – die unserer Meinung nach damals noch gut typisierbar gewesen wären – hätten sehr viel früher Hinweise auf ein Fremdverschulden bzw. Ein Gewaltdelikt liefern können. Den Angehörigen bleibt der bittere Beigeschmack, dass sie ohne jeden Grund mit unbewiesenen, nicht belegbaren Erklärungen abgespeist wurden, obwohl umfangreiche Spurenfelder sehr leicht verfügbar waren. Die Eltern mussten mehrere Jahre Zeit und Energie aufbringen, um die Ermittlungen zum Tod ihres Sohnes überhaupt ans Laufen zu bringen.

Schluss

Damit endet unsere Serie zu Tötungsdelikten, in denen die Spuren trotz deutlicher Hinweise nicht sinnvoll gewürdigt wurden. 

Es handelt sich, wie wir sowohl aus unserer Praxis als auch Hunderten von Gesprächen mit über diese Situation ebenfalls unglücklichen PolizistInnen wissen, nicht um Einzelfälle.

Wodurch die aktive Spurenblindheit und -missachtung in Fällen wie den hier geschilderten entstehen kann, ist nicht Gegenstand unserer Fall-Serie.

Wir möchten aber darauf hinweisen, dass objektive Spuren unbedingt beachtet werden sollten, um nicht zu bewirken, dass die übertriebene Zuversicht der Bevölkerung in die Tatort-Arbeit – der so genannte „C.S.I-Effekt“ – in das Gegenteil umschlägt.


Der reverse C.S.I.-Effekt

Teil 1


DNA-Beweise

im Fall O. J. Simpson


Einsatz eines “Mediums”

bei Tötungsdelikten


Kunstfälschungsaffäre

von unvorstellbarem Ausmaß


When DNA does not help

Handbook of DNA profiling


Der Schatz der Wahrheit

Bauwerk, 2022